Glossar: Landrat, Landrätin
ist das Oberhaupt eines Landkreises, leitet die Kreisverwaltung bzw. das Landratssamt und sitzt dem Kreistag vor. Er*sie leitet die Sitzungen des Kreistags und sorgt gemeinsam mit der kommunalen Verwaltung dafür, dass die Beschlüsse umgesetzt werden.
Außerdem vertritt er*sie den Landkreis nach außen, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen oder Treffen mit anderen Politiker*innen. In fast allen Bundesländern wird der*die Landrat*rätin für eine befristete Amtszeit direkt von den Bürger*innen gewählt. Eine Ausnahme bildet Baden-Württemberg, wo er*sie vom Kreistag gewählt wird. Für die Dauer der Amtszeit – je nach Bundesland fünf bis acht Jahre – hat er*sie den Status eines*r Beamten*in. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Selbstverwaltungsaufgaben des Landkreises handelt er*sie eigenständig, also zum Beispiel beim Bau eines Krankenhauses, bei der Abfallentsorgung oder der Organisation des Busverkehrs. Bei staatlichen Aufgaben, die der Landkreis im Auftrag des Landes erfüllt, ist er*sie an dessen Weisungen gebunden, etwa bei der Kfz-Zulassung, dem Führerscheinwesen oder dem Ausländerrecht.
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