Vertretungsregelung im Stadtrat
Der am 1. Juli 2025 in Kraft getretene Artikel 53a der Gemeindeordnung der Stadt Bern regelt, wie Politiker*innen mit Ausnahmesituationen im Privatleben umgehen können, ohne ihr Mandat aufgeben zu müssen. Mitglieder des Stadtrats können sich bei einer längerfristigen Verhinderung für drei bis sechs Monate vertreten lassen. Sie geben ihre Rechte und Pflichten für den Zeitraum ihrer Abwesenheit, bis zu 12 Monate pro Legislaturperiode, an ein stellvertretendes Mitglied ab. Dieses wird wie bei einem Nachrückverfahren ernannt. Das heißt, dass die nächste Person auf der Wahlliste, die nicht genügend Stimmen für ein Mandat erhalten hat, die Stellvertretung übernimmt. Auch der Stadtrat der Schweizer Stadt Biel hat eine solche Vertretungsregelung seit 2025.
Diese Regelung soll vor allen Dingen für bessere Vereinbarkeit von Mandat mit Familie und Beruf sorgen. Mandatstragende mit Care-Verantwortung, mehrheitlich Frauen, können ihr Mandat so besser ausüben und müssen seltener ihr Mandat abgeben. Auch Mandatstragende mit einem Beruf zusätzlich zu ihrem Mandat können so beide Tätigkeiten besser vereinbaren. Nicht zuletzt bleibt das Mandat auch bei einer Mutterschaft oder längerfristigen Krankheit erhalten. Die Arbeit im Stadtrat wird so zugänglicher gemacht, sodass sich Personen in unterschiedlichen Lebenssituationen politisch engagieren können. Aber auch der Stadtrat selbst profitiert davon und wird handlungsfähiger: weniger Amtsaustritte, weniger Fehlzeiten und die Mehrheitsverhältnisse bleiben unangetastet.
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